Informationen für Ausbildungsstätten vom KBA: Das Kraftfahrt Bundesamt wurde aufgrund der am 18.04.2018 erlassenen Richtlinie (EU) 2018/645 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) beauftragt. Infolgedessen wird der im Führerschein eingetragene Unionscode „95“ ab dem 23.05.2021 sukzessive durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ersetzt. Durch den FQN wir Deine bestehende (beschleunigte) Grundqualifikation nachgewiesen. Die Beantragung des FQN durch den/die Berufskraftfahrer/in erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Bisher ausgestellte Teilnahmebescheinigungen in Papierform zur (beschleunigten) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sollen in einem automatisierten Verfahren in das BQR eingetragen werden. Auf Papierbescheinigungen kann somit zukünftig verzichtet werden. Gleiches gilt nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation. Der ursprüngliche Starttermin für das Verfahren verschiebt sich vom 25.10.2021 auf den 29.11.2021.
Für den Erhalt des Zugriffs auf das Berufskraftfahrerqualifikationsregister müssen Sie sich bei Ihrer Anerkennungsbehörde auf Antrag staatlich anerkennen lassen. Genauere Informationen können dem Schreiben des KBA entnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des KBA.